Unternehmer mit einer breit gestreuten Zielgruppe bedienen sich zunehmend des Lockeffekts von sogenannten Zugaben. Unter Zugaben versteht die Rechtsprechung einen zusätzlich gewährten Vorteil, der unentgeltlich neben einer (Haupt-)Ware gewährt wird und im vorhinein angekündigt wird.
Ausgabe: Horizont 33-34/99, Seite: 12